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   VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296   

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VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296 (https://dejure.org/2012,40167)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296 (https://dejure.org/2012,40167)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - Au 6 K 12.30296 (https://dejure.org/2012,40167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kein Eintreten der Zustellungsfiktion bei Einhalten der Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten; konkrete Gefährdungslage wegen Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft gemacht; Rückkehr eines alleinstehenden jungen Mannes nach Afghanistan zumutbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    Für letzteres ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (zur Wahrscheinlichkeit, in den Zentralregionen Opfer eines Anschlags zu werden vgl. BayVGH vom 20.1.2012 Az. 13a B 11.30425 RdNr. 21; zur Südostregion BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNrn. 15 ff.).

    Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    a) Nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07 RNrn. 16 ff.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.

    Folglich ist es zulässig, die Frage des bewaffneten Konflikts offen zu lassen, falls ein Kläger auch bei Annahme eines derartigen Konflikts in seiner Herkunftsregion keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (BVerwG vom 17.11.2011 a.a.O. RdNrn. 15 u. 16; BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG vom 9.11.1996 BVerwGE 102, 249/258f.).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    Gerade Erwägungsgrund 26 der RL 2004/83/EG regelt, dass "Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind ... für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung" darstellen, "die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre." In Einzelfällen kann sich jedoch die allgemeine Gefahr, Opfer des bewaffneten Konflikts zu werden, in der Weise verdichtet haben, dass der Grad willkürlicher Gewalt im Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausgesetzt zu sein (so EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU v. 18.4.2009 Nr. C 90/4, RdNr. 35).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93 und Az. 2 BvR 2315/93 DVBl. 1996, S. 729 f.) immer schon dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93 und Az. 2 BvR 2315/93 DVBl. 1996, S. 729 f.) immer schon dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG vom 7.11.1995 InfAuslR 1996, 152).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    Dazu können aber auch solche besonderen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360 RdNr. 33).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.12.2012 - Au 6 K 12.30296
    Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG vom 17.11.2011 NVwZ 2012, 454 RdNr. 21).
  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30425

    Asyl Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Maydan-Wardak;

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